Verbraucher (B2C)

§ 1 Geltung

(1) Die gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“) gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen der Hydraulik Blasy GmbH (im Folgenden auch „Anbieter“ oder „Wir“) und Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sind (im Folgenden auch „Kunde“). Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote sowie Verträge (einschließlich Kaufverträge, Werkverträge) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden über die von uns angebotenen Waren und Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder abweichenden und/oder ergänzenden Vertragsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen, diese werden nicht Vertragsbestandteil.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Der Vertrag kommt zustande durch (a) Übermittlung der Auftragsbestätigung an den Kunden; oder (b) Durchführung der Lieferung bzw Übergabe der Ware an den Kunden.

(2) Sofern auch Leistungen des Anbieters (zB Montage, Inbetriebnahme) den Gegenstand des Vertrages mit dem Kunden bilden, kommt der Vertrag durch Übermittlung der Auftragsbestätigung an den Kunden zustande. Außer in den Fällen, in denen das Gesetz den Kunden zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (zB Verzug des Anbieters trotz Nachfristsetzung), kann der Kunde von dem entsprechenden Vertrag/Vertragsteil nicht einseitig zurücktreten. Das dafür vereinbarte Entgelt kann somit vom Anbieter auch dann verlangt werden, wenn dieser leistungsbereit ist, die Ausführung der Leistung jedoch aus Gründen unterbleibt, welche der Sphäre des Kunden zuzurechnen sind. Der Anbieter hat sich dabei anrechnen zu lassen, was dieser sich aufgrund des Unterbleibens der Ausführung erspart hat und wird die entsprechenden Nachweise erbringen.

 

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise sind in Euro (EUR) angegeben und schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk (EXW, Incoterms 2010).

(2) Der Kunde kann die Zahlung per Barzahlung, Lastschrifteinzug, Kreditkarte, Nachnahme oder auf Rechnung vornehmen. Die Zahlung auf Rechnung ist für Neukunden bei der ersten Bestellung nur bis zu einem Warenbestellwert von 100,00 EUR möglich.

(3) Die Zahlung des Kaufpreises ist unmittelbar mit Vertragsschluss, spätestens jedoch mit Lieferung/Übergabe, fällig. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach einem Kalenderdatum bestimmt, so fällt der Kunde bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. Im Falle des Verzuges gelten Verzugszinsen in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. als vereinbart.

(4) Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den Anbieter nicht aus.

(5) Der Kunde darf nur dann eigene Ansprüche gegen unsere Ansprüche aufrechnen, wenn die Gegenansprüche in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen, vom Anbieter anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

(6) Sofern nicht anderweitig angegeben, sind die Kosten für Verpackung, Transport/Versand Transportversicherung, Zoll/sonstige Gebühren und Abgaben, Kosten für Montage und/oder Inbetriebnahme in den angeführten Preisen nicht enthalten und werden nach tatsächlichem Aufwand gesondert bekannt gegeben und in Rechnung gestellt.

 

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist, haben unsere Lieferungen und Leistungen schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von dreißig (30) Kalendertagen, zu erfolgen.

(2) Sollten wir einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei (2) Wochen unterschreiten darf.

(3) In dem Fall, dass unser Lieferant Ware nicht rechtzeitig an uns liefert oder eine Verzögerung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt / sonstiger nicht beeinflussbarer Behinderungen (zB Streik, Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörung, veränderte behördliche Genehmigungs- oder Gesetzeslage und behördliche Anordnungen, die nicht dem Betriebsrisiko zuzurechnen sind) eintritt, verlängert sich die jeweils nach § 4 (1) maßgebliche Lieferfrist bis zur Belieferung durch unseren Lieferanten oder dem Wegfall des Hinderungsgrundes, zuzüglich eines Zeitraums von drei (3) Arbeitstagen, höchstens jedoch um einen Zeitraum von drei (3) Wochen, vorausgesetzt, wir haben die Verzögerung der Lieferung durch unseren Lieferanten oder den Hinderungsgrund nicht zu vertreten und haben die Ware unverzüglich nachbestellt.

(4) Falls die Ware aus einem der in § 4 (3) genannten Gründe nicht oder nicht rechtzeitig lieferbar ist, werden wir dies dem Kunden unverzüglich anzeigen. Ist die Ware auf absehbare Zeit nicht bei unseren Lieferanten verfügbar, sind wir zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Im Falle eines Rücktritts werden wir dem Kunden seine an uns geleisteten Zahlungen unverzüglich erstatten. Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen Lieferverzuges werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt, wobei der Kunde Schadensersatz nur nach besonderer Maßgabe von § 6 dieser AGB verlangen kann.

 

§ 5 Versand, Leistungserbringung, Annahmeverzug

(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmen wir die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach unserem billigen Ermessen.

(2) Die entsprechenden Versandkosten sowie sonstige im Zusammenhang mit dem Versand der Ware anfallende Kosten werden dem Kunden im Bestellformular angegeben.

(3) Sofern auch Leistungen des Anbieters (zB Montage, Inbetriebnahme) den Gegenstand des Vertrages mit dem Kunden bilden, hat der Kunde alles vorzusehen, dass die Leistungserbringung ordnungsgemäß und störungsfrei erfolgen kann. Insbesondere hat der Kunde (a) alle notwendigen Vorbereitungsarbeiten (zB Maurerarbeiten, Spenglerarbeiten, Elektroinstallationen etc) vorzunehmen; (b) alle Zugänge freizuhalten und gegebenenfalls alle erforderlichen Anschlüsse bereitzustellen; (c) sicherzustellen, dass die Untergründe, Oberflächen und Verankerungen für die geplanten Arbeiten und Leistungen geeignet sind und die erforderliche Tragfähigkeit aufweisen. Verputz-, Maler- und Ausbesserungsarbeiten von Mauerwerken und Bodenbelägen infolge von Demontagen sind ebenfalls bauseits durchzuführen und somit nicht Gegenstand der Leistung. Für Verzögerungen oder Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung der vorgenannten Pflichten des Kunden ergeben, übernimmt der Anbieter keine Verantwortung und behält sich vor, dadurch entstandene Zusatzkosten (neuerliche Anfahrt, Zeitverzögerung etc) dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.

(4) Abhängig von der Art der vom Anbieter zu erbringenden Leistungen trifft den Kunden eine allgemeine Mitwirkungs- und Warnpflicht. So hat der Kunde insbesondere, aber nicht ausschließlich, dafür Sorge zu tragen, dass: (a) der Anbieter über sämtliche Umstände und Gegebenheiten vor Ort informiert ist; und (b) der Anbieter über allfällige Einschränkungen in Kenntnis gesetzt und gewarnt wi

rd, wenn der Ausführung Hindernisse oder Erschwernisse entgegenstehen könnten; und (c) dem Anbieter für die Planung oder Ausführung zur Verfügung gestellte Unterlagen, Dateien, Daten, Pläne, Maße, Angaben, Muster, Zeichnungen, Skizzen etc jederzeit richtig und vollständig sind; und (d) allfällige Freigaben (etwa von Prototypen oder Probeserien) vom Kunden zeitnah und abschließend erteilt werden.

(5) Gerät der Kunde in Annahmeverzug, ist der Anbieter berechtigt die gelieferten Waren nach freiem Ermessen (a) mit schuldbefreiender Wirkung auf Kosten des Kunden gerichtlich zu hinterlegen (§ 1425 ABGB); oder (b) die Waren auf Gefahr des Kunden und mit schuldbefreiender Wirkung auf Lager zu nehmen und dem Kunden sämtliche durch den Annahmeverzug entstandenen Kosten (einschließlich jener der Lagerung) in Rechnung zu stellen; oder (c) die Produkte nach vorheriger Androhung auf Kosten des Kunden freihändig zu veräußern. Dem Anbieter nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zustehende Rechte, insbesondere auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt.

 

§ 6 Gewährleistung und Haftung

(1) Bei Mängeln der gelieferten Ware stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

(2) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er uns den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei (2) Jahre ab Übergabe der Ware an den Kunden bzw Fertigstellung des Werkes (§ 1167 ABGB).

(4) Kommt ein Austausch oder eine Verbesserung als primärer Gewährleistungsbehelf nicht in Betracht (nicht möglich, zu hoher Aufwand, unzumutbar, Fristverzug), dann hat der Kunde Anspruch auf Preisminderung bzw. – wenn der Mangel nicht bloß geringfügig ist – Aufhebung des Vertrages (Wandlung).

(5) Unsere Haftung für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln, Mangelfolgeschäden oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG).

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Kunde die Ware (im Folgenden: „Vorbehaltsware“) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum daran verfügen. Dem Kunden ist nicht gestattet, Dritten an der Vorbehaltsware vertragliche Sicherungsrechte einzuräumen.

(2) Der Kunde hat die Vorbehaltsware gegen Beeinträchtigung und Schäden zu schützen.

(3) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware nach Vertragsrücktritt heraus zu verlangen.

 

§ 8 Hinweise zur Datenverarbeitung

(1) Der Anbieter erhebt im Rahmen der Abwicklung von Verträgen (auch personenbezogene) Daten des Kunden. Wir beachten dabei insbesondere die Vorschriften des Datenschutzrechts. Personenbezogene Daten des Kunden (welche dieser im Rahmen der Vertragsbeziehung oder in sonstiger Weise dem Anbieter bekannt gibt oder letzterem zur Kenntnis gelangen, wie: Vor- und Zuname/Firma, Firmenbuchnummer, Postadresse, E-Mail-Adresse, UID-Nummer, Bank- bzw Kreditkartendetails) werden durch den Anbieter ausschließlich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Datenschutzrechtes, insbesondere des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG) sowie des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG) erhoben, verarbeitet und gespeichert und werden lediglich an die angeführten verbundenen Unternehmen (Blasy G.m.b.H., Schrauben TB Ges.m.b.H., Gummi Winkler GmbH, Artur Madritsch Gesellschaft m.b.H., Gerhard Moser Kunststoffspritzguss Gesellschaft m.b.H. – alle Bundesstraße 27 bzw 29, 6063 Neu-Rum) weitergegeben. Eine Weitergabe/Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nicht, außer in Fällen, wo dies zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses (bspw an Logistikdienstleister, Zahlungsdienstleister) sowie für eigene Werbezwecke notwendig ist; die Weitergabe/Übermittlung erfolgt in diesem Fall nur in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß.

(2) Der Kunde hat jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten personenbezogenen Daten. Dieses Recht kann schriftlich gegenüber dem Anbieter (Kontaktdetails: siehe Kopfzeile) geltend gemacht werden.

 

§ 9 Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

(1) Auf die gegenständlichen AGB sowie die Vertragsbeziehung zwischen Anbieter und Kunden gelangt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der Bestimmungen des Kollisionsrechts sowie des UN Kaufrechts, zur Anwendung.

(2) Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB ungesetzlich, ungültig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Solange sich die Parteien nicht auf eine andere Regelung verständigt haben, gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die wirksam ist und die soweit wie möglich dem wirtschaftlichen Zweck der Bestimmung und der Absicht der Parteien bei Abschluss dieser Vereinbarung Rechnung trägt.

Unternehmer (B2B)

§ 1 Geltung

(1) Die gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“) gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen der Hydraulik Blasy GmbH (im Folgenden auch „Anbieter“ oder „Wir“) und Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB) sind (im Folgenden auch „Kunde“). Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote sowie Verträge (einschließlich Kaufverträge, Werkverträge) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden über die von uns angebotenen Waren und Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder abweichenden und/oder ergänzenden Vertragsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen, diese werden nicht Vertragsbestandteil. Selbst wenn der Anbieter auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen

(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Anbieter und Kunden ist der abgeschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Anbieters vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(4) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Anbieters nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Anbieter innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Der Vertrag kommt zustande durch (a) Übermittlung der Auftragsbestätigung an den Kunden; oder (b) Durchführung der Lieferung bzw Übergabe der Ware an den Kunden.

(2) Sofern auch Leistungen des Anbieters (zB Montage, Inbetriebnahme) den Gegenstand des Vertrages mit dem Kunden bilden, kommt der Vertrag durch Übermittlung der Auftragsbestätigung an den Kunden zustande. Außer in den Fällen, in denen das Gesetz den Kunden zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (zB Verzug des Anbieters trotz Nachfristsetzung), kann der Kunde von dem entsprechenden Vertrag/Vertragsteil nicht einseitig zurücktreten. Das dafür vereinbarte Entgelt kann somit vom Anbieter auch dann verlangt werden, wenn dieser leistungsbereit ist, die Ausführung der Leistung jedoch aus Gründen unterbleibt, welche der Sphäre des Kunden zuzurechnen sind. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 Abs 2 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(3) Angaben des Anbieters zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.  Geringfügige Abweichungen und kleine technische Änderungen gegenüber den Abbildungen oder Beschreibungen sind möglich und stellen keine Schlechterfüllung dar. Insbesondere bleiben Farb- und Maserungsunterschiede sowie Muster / Gewebe vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich und zumutbar sind.

 

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro (EUR) ab Werk (EXW, Incoterms 2010) zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, etwaiger Transportkosten, Transportversicherung Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher und sonstiger Abgaben.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Anbieters zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier (4) Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Anbieters (allenfalls abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(3) Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug sofort fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Im Falle des Verzuges gelten Verzugszinsen in Höhe von 9,08 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. als vereinbart; die Geltendmachung weiterer Ansprüche (einschließlich Schadenersatz) im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist der Kunde nur berechtigt, soweit die Gegenansprüche vom Anbieter anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Der Anbieter ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Anbieters durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(6) Sofern nicht anderweitig angegeben, sind die Kosten für Verpackung, Transport/Versand, Transportversicherung, Zoll/sonstige Gebühren und Abgaben, Montage und/oder Inbetriebnahme in den angeführten Preisen nicht enthalten und werden nach tatsächlichem Aufwand gesondert bekannt gegeben und in Rechnung gestellt.

 

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk Anbieter (EXW, Incoterms 2010).

(2) Vom Anbieter in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesichert ist. Sofern Versand vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Der Anbieter kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Anbieter gegenüber nicht nachkommt.

(4) Der Anbieter haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Verzögerungen aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt / sonstiger nicht beeinflussbarer Behinderungen (zB Streik, Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörung, veränderte behördliche Genehmigungs- oder Gesetzeslage und behördliche Anordnungen, die nicht dem Betriebsrisiko zuzurechnen sind) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Anbieter nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Anbieter die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Anbieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum des Vorliegens des Hinderungsgrundes zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Anbieter vom Vertrag zurücktreten.

(5) Der Anbieter ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn (a) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist; und (b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist; und (c) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Anbieter erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät der Anbieter mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich (außer in den von § 4 (4) erfassten Fällen), so ist die Haftung des Anbieters auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

 

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Anbieters, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Anbieter auch die Installation/Inbetriebnahme, ist Erfüllungsort der Ort, an dem diese zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Anbieters.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Anbieter noch andere Leistungen (zB. Versand oder Installation) übernommen hat.

(4) Sofern auch Leistungen des Anbieters (zB Montage, Inbetriebnahme) den Gegenstand des Vertrages mit dem Kunden bilden, hat der Kunde alles vorzusehen, dass die Leistungserbringung ordnungsgemäß und störungsfrei erfolgen kann. Insbesondere hat der Kunde (a) alle notwendigen Vorbereitungsarbeiten (zB Maurerarbeiten, Spenglerarbeiten, Elektroinstallationen etc) vorzunehmen; (b) alle Zugänge freizuhalten und gegebenenfalls alle erforderlichen Anschlüsse bereitzustellen; (c) sicherzustellen, dass die Untergründe, Oberflächen und Verankerungen für die geplanten Arbeiten und Leistungen geeignet sind und die erforderliche Tragfähigkeit aufweisen. Verputz-, Maler- und Ausbesserungsarbeiten von Mauerwerken und Bodenbelägen infolge von Demontagen sind ebenfalls bauseits durchzuführen und somit nicht Gegenstand der Leistung. Für Verzögerungen oder Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung der vorgenannten Pflichten des Kunden ergeben, übernimmt der Anbieter keine Verantwortung und behält sich vor, dadurch entstandene Zusatzkosten (neuerliche Anfahrt, Zeitverzögerung etc) dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.

(5) Abhängig von der Art der vom Anbieter zu erbringenden Leistungen trifft den Kunden eine allgemeine Mitwirkungs- und Warnpflicht. So hat der Kunde insbesondere, aber nicht ausschließlich, dafür Sorge zu tragen, dass: (a) der Anbieter über sämtliche Umstände und Gegebenheiten vor Ort informiert ist; und (b) der Anbieter über allfällige Einschränkungen in Kenntnis gesetzt und gewarnt wird, wenn der Ausführung Hindernisse oder Erschwernisse entgegenstehen könnten; und (c) dem Anbieter für die Planung oder Ausführung zur Verfügung gestellte Unterlagen, Dateien, Daten, Pläne, Maße, Angaben, Muster, Zeichnungen, Skizzen etc jederzeit richtig und vollständig sind; und (d) allfällige Freigaben (etwa von Prototypen oder Probeserien) vom Kunden zeitnah und abschließend erteilt werden.

(6) Gerät der Kunde in Annahmeverzug, ist der Anbieter berechtigt die gelieferten Waren nach freiem Ermessen (a) mit schuldbefreiender Wirkung auf Kosten des Kunden gerichtlich zu hinterlegen (§ 1425 ABGB); oder (b) die Waren auf Gefahr des Kunden und mit schuldbefreiender Wirkung auf Lager zu nehmen und dem Kunden sämtliche durch den Annahmeverzug entstandenen Kosten (einschließlich jener der Lagerung) in Rechnung zu stellen; oder (c) die Produkte nach vorheriger Androhung auf Kosten des Kunden freihändig zu veräußern. Dem Anbieter nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zustehende Rechte, insbesondere auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt.

(6) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch den Anbieter betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(7) Die Sendung wird vom Anbieter nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme bzw der Fertigstellung des Werkes (§ 1167 ABGB).

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn dem Anbieter nicht binnen sieben (7) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Anbieter nicht binnen sieben (7) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Anbieters ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Anbieter zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Anbieter die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Anbieter nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde den Kaufpreis angemessen mindern oder – wenn der Mangel nicht bloß geringfügig ist – vom Vertrag zurücktreten (Wandlung).

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Anbieters, kann der Kunde unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Anbieter aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Anbieter nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Anbieter bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Anbieters den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch eine derartige Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(8) Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird hiermit ausdrücklich abbedungen.

 

§ 7 Haftung für Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Anbieters für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

(2) Der Anbieter haftet nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs- und Schutzpflichten die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Anbieter gemäß § 7 (2) dem Grunde nach für Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Anbieter bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Anbieters für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 50.0000 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

(6) Soweit der Anbieter technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung oder Verantwortung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Anbieters wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG).

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Waren im Eigentum des Anbieters (im Folgenden „Vorbehaltsware“). Der Kunde hat die Vorbehaltsware gegen Beeinträchtigung und Schäden zu schützen.

(2) Der Kunde tritt im Voraus an den Anbieter alle Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder sonstigen Geschäften mit der Vorbehaltsware sicherungshalber ab. Der Anbieter nimmt diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware verkauft, gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Kunde ist zum Verkauf der Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Der Anbieter wird die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Solange die Forderungen des Anbieters nicht erfüllt sind, hat der Kunde die eingezogenen Beträge gesondert aufzubewahren und an den Anbieter abzuführen. Auf Verlangen hat der Kunde die Forderungshöhe bekanntzugeben, den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen und die notwendigen Unterlagen an den Anbieter herauszugeben.

(3) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Anbieter als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Anbieter Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(4) Auf Verlangen des Kunden gibt der Anbieter voll gezahltes Sicherungsgut nach seiner Wahl frei, wenn der Wert der gegebenen Sicherheiten die Forderungen des Anbieters um mehr als 10 % übersteigt.

 

§ 9 Hinweise zur Datenverarbeitung

(1) Der Anbieter erhebt im Rahmen der Abwicklung von Verträgen (auch personenbezogene) Daten des Kunden. Wir beachten dabei insbesondere die Vorschriften des Datenschutzrechts.

Personenbezogene Daten des Kunden (welche dieser im Rahmen der Vertragsbeziehung oder in sonstiger Weise dem Anbieter bekannt gibt oder letzterem zur Kenntnis gelangen, wie: Vor- und Zuname/Firma, Firmenbuchnummer, Postadresse, E-Mail-Adresse, UID-Nummer, Bank- bzw Kreditkartendetails) werden durch den Anbieter ausschließlich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Datenschutzrechtes, insbesondere des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG) sowie des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG) erhoben, verarbeitet und gespeichert und werden lediglich an die angeführten verbundenen Unternehmen (Blasy G.m.b.H., Schrauben TB Ges.m.b.H., Gummi Winkler GmbH, Artur Madritsch Gesellschaft m.b.H., Gerhard Moser Kunststoffspritzguss Gesellschaft m.b.H. – alle Bundesstraße 27 bzw 29, 6063 Neu-Rum) weitergegeben. Eine Weitergabe/Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nicht, außer in Fällen, wo dies zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses (bspw an Logistikdienstleister, Zahlungsdienstleister) sowie für eigene Werbezwecke notwendig ist; die Weitergabe/Übermittlung erfolgt in diesem Fall nur in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß.

(2) Der Kunde hat jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten personenbezogenen Daten. Dieses Recht kann schriftlich gegenüber dem Anbieter (Kontaktdetails: siehe Kopfzeile) geltend gemacht werden.

 

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

(1) Auf die gegenständlichen AGB sowie die Vertragsbeziehung zwischen Anbieter und Kunden gelangt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der Bestimmungen des Kollisionsrechts sowie des UN Kaufrechts, zur Anwendung.

(2) Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Kunden wird das für 6020 Innsbruck sachlich zuständige Gericht vereinbart. Es steht dem Anbieter jedoch frei, den Kunden an jedem anderen zur Verfügung stehenden Gerichtsstand (einschließlich des allgemeinen Gerichtsstands) in Anspruch zu nehmen.

(3) Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB ungesetzlich, ungültig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Solange sich die Parteien nicht auf eine andere Regelung verständigt haben, gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die wirksam ist und die soweit wie möglich dem wirtschaftlichen Zweck der Bestimmung und der Absicht der Parteien bei Abschluss dieser Vereinbarung Rechnung trägt.